s Pensionszusage

Als UnternehmerIn für Ihre Leistungsträger vorsorgen

  • Vorsorge für Geschäfts­führerInnen wertvolle MitarbeiterInnen
  • Steuerschonende Alternative zum Gehaltsbezug
  • Beitrags- oder leistungs­orientierte Variante möglich

Als UnternehmerIn können Sie an wertvolle MitarbeiterInnen, Leistungs­trägerInnen, Geschäfts­führerInnen und Führungs­kräfte statt einer Gehalts­erhöhung eine betriebliche Alters­vorsorge in Form einer Pensions­zusage anbieten. Gleich­zeitig profitieren Sie von steuer­lichen Vorteilen. Unter­nehmerInnen können diese betrieb­liche Vorsorge auch für sich selbst abschließen – sofern ihr Unter­nehmen eine Kapital­gesellschaft ist.

Die Pensionszusage ist eine schriftliche, unwiderrufliche Vereinbarung mit Rechts­anspruch auf Leistung einer Firmenpension.

Die Leistungen

  • Alters-, Invaliditäts- und Hinter­bliebenen­vorsorge für Ihre MitarbeiterInnen
  • Leistungsanreiz und Bindung an Ihr Unternehmen
  • Mögliche Übertragung der Leistungs­zusage in eine betriebliche Kollektiv­versicherung oder Pensionskasse

Vorteile für Unternehmen

  • Steuer­ersparnis aufgrund von gewinn­mindernden Pensions­rückstellungen gem. § 14 EStG.
  • Steuer­schonende Alternative statt Gehalts­bezug für Ihre MitarbeiterInnen
  • Pensions­rück­deckungs­versicherung gilt als Betriebsausgabe

Vorteile für MitarbeiterInnen

  • Firmenpension sichert Erhalt des gewohnten Lebens­standards im Ruhestand
  • Günstige Alternative zum Gehalts­bezug – keine Lohnsteuer
  • Die Steuerpflicht des Begünstigten besteht erst zu Pensionsantritt

Varianten

1

Beitrags­orientierte Pensions­zusage
 

  • Das Unternehmen leistet einen bestimmten Beitrag für eine Lebens­versicherung.
  • Die Prämie wird bei Erteilung der Pensions­zusage definiert. Der Auszahlungs­betrag aus der Rück­deckungs­versicherung, stellt die Basis für die auszu­zahlende Rente dar.
  • Bei dieser Variante ist die gesetzlich vorgesehene Wert­papier­deckung nicht erforderlich. Die Pensions­verpflichtung ist zu jedem Zeit­punkt zu  100  % durch die Pensions­rück­deckungs­versicherung ausfinanziert.

2

Leistungs­orientierte Pensions­zusage
 

Variante mit der Möglichkeit einer jährlichen Steigerung der Anwart­schaft in der Aktivzeit
(Empfehlung: 2 bis 4 %).
 

  • Eventuell mit Witwen-/Witwer­übergang bis 60 % der fiktiven bzw. tatsäch­lichen Alters­pension
  • Auf Wunsch mit Absicherung des Berufs­unfähig­keits­risikos
  • Die Hälfte der Rück­stellung ist lt. Gesetz mit Wert­papieren oder einer Rück­deckungs­versicherung zu unterlegen.
  • Die Aufbringung der fehlenden Liquidität und die Absicherung der betriebs­fremden Risiken wie Berufs­unfähigkeit und Todes­fall­risiko erfolgen mit einer Rück­deckungs­versicherung.

Voraussetzungen

  • Unternehmen, die ihren Gewinn gem. § 5 oder § 4 (1) EStG ermitteln
  • Zur steuerlichen Anerkennung eine Mindest­zusage­dauer von 7 Jahren bis zum gesetzlichen Pensionsalter

Steuerliche Aspekte

Ansparphase:

Die Bildung der Pensions­rück­stellung stellt einen Aufwand dar und vermindert dadurch die Steuer­belastung des Unter­nehmens. Prämien­zahlungen für die Rück­deckungs­versicherung sind Betriebs­ausgaben, der Wert­zuwachs in der Lebens­versicherung ist in der Bilanz zu aktivieren.

Leistungsphase:

Die Pensions­zahlungen an die Begünstigten stellen für das Unter­nehmen eine Betriebs­ausgabe dar. Die Begünstigten bzw. deren Hinter­bliebene entrichten für die Pensions­leistung Einkommen­steuer.

Gesetzliche Regelung für die Besicherung von Pensions­rück­stellungen gem. § 14 Abs. 7 EStG:

Am Ende jedes Wirtschafts­jahres müssen Wert­papiere im Nenn­betrag von 50 % des am Ende des voran­gegangenen Wirtschafts­jahres in der Bilanz ausge­wiesenen Rück­stellungs­betrages im Betriebs­vermögen vorhanden sein.

Auf dieses Deckungs­erfordernis können auch Ansprüche aus Pensions­rück­deckungs­versicherungen (ausge­nommen fonds­gebundene Lebens­versicherungen) in Höhe des versicherungs­mathematischen Deckungs­kapitals ange­rechnet werden. Wertpapiere und Rück­deckungs­versicherung müssen ausschließlich der Besicherung von Pensions­anwart­schaften dienen, damit sie das Deckungs­erfordernis erfüllen (Verpfändung zu Gunsten der Anwartschafts­berechtigten).

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